BETROFFEN VOM VW ABGASSKANDAL?

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Worum geht es beim Abgasskandal?

Seit der Abgasskandal 2015 bekannt wurde, beschäftigt er nicht nur Millionen von Dieselfahrern, sondern auch die Politik, die Anleger und Aktionäre insbesondere auch die Behörden Gerichte in Deutschland. Durch Verwendung einer „Schummel-Software“ in der Motorsteuerung konnten die Abgaswerte diverser Fahrzeuge manipuliert werden. Dadurch erreichten die Fahrzeuge im Test wesentlich bessere Abgaswerte, als es im normalen Straßenverkehr möglich ist. Die US-Umweltbehörde EPA deckte die Affäre auf und warf VW vor, über Jahre hinweg systematisch Testsituationen manipuliert und dadurch Abgaswerte von Dieselfahrzeugen verfälscht zu haben. VW bestätigte schließlich die erhobenen Vorwürfe.

Nach vielen klageabweisenden Urteilen ging die Rechtsprechung Mitte des Jahres 2016 dazu über, die Ansprüche der Kunden zu bejahen. Mittlerweile ist sogar eine verbraucherfreundliche Tendenz zu erkennen. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Trend fortsetzen wird und VW letztlich verpflichtet sein wird, den gesamten durch diese Manipulationen herbeigeführten Schaden zu ersetzen.

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Mit unserem Schadenersatz-Rechner können Sie Ihren möglichen Schadenersatz im Abgasskandal ermitteln. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen mit einer kostenfreien Erstberatung gern zur Verfügung.

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Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen die uns zum Abgasskandal erreichen, habe wir für Sie zusammengefasst.

Nach derzeitigen Schätzungen sind in Deutschland vom Abgasskandal 5,2 Millionen Autos betroffen. Ob auch ihr Fahrzeug vom Diesel-Abgasskandal betroffen ist, können Sie über dieses Tool feststellen.

Ihnen stehen die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte Rücktritt, Nachbesserung oder auch Schadensersatz zu. Diese können Sie gegenüber der VW AG oder Ihrem Vertragspartner geltend machen.

Für Käufer von Neufahrzeugen besteht auch die Möglichkeit der Nachlieferung eines fabrikneuen, mangelfreien Fahrzeuges mit identischer Ausstattung. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch das Austauschfahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist.

In erster Linie raten wir daher zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dabei wird der Vertrag rückabgewickelt. Der Käufer erhält den Kaufpreis zurück, muss aber Zug-um-Zug das betroffene Fahrzeug zurückgeben. Dabei müssen Sie sich die „gezogenen Nutzungen“ anrechnen lassen. Das bedeutet, dass für die von Ihnen gefahrenen Kilometer ein moderater Betrag angesetzt wird. Dieser wird dann von dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis abgezogen. Sie erhalten die Differenz zurückerstattet.

Die manipulierte Software stellt einen Sachmangel im Sinne des Gesetzes dar. Darüber sind sich die Gerichte mittlerweile fast einig.

Zum Grundsatz des Kaufvertrages gehört es jedoch, dass der Verkäufer nachbessern darf. Ruft Ihr Autohändler oder VW selbst das Fahrzeug zur Nachbesserung auf, so ist darin zunächst ein Angebot auf Nachbesserung gegeben.

Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, so ist ein Rücktritt ausgeschlossen und auch Schadensersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden. Da hier jeder Fall individuell zu prüfen ist, nehmen Sie bitte eine Rechtsberatung in Anspruch.

Die Rechtsprechung ist nach vielen klageabweisenden Urteilen Mitte des Jahres 2016 dazu übergegangen, die Ansprüche der Kunden zu bejahen. Seit dem gibt es nicht nur klagestattgebende Urteile der einzelnen Gerichte, sondern die Gerichte urteilen jetzt auch noch verbraucherfreundlicher.

Hier finden Sie eine Liste der klagestattgebenden Urteile:

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 27.09.2016, Az. 4 O 202/16
Landgericht Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az: 3 O 139/16
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016, Az: 4 O 202/16
Landgericht Bückeburg, Urteil vom 11.01.2017, Az: 2 O 39/16
Landgericht Dortmund, Urteil vom 29.09.2016, Az: 25 O 49/16
Landgericht Essen, Urteil vom 16.09.2016, Az: 16 O 165/16
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2016, Az: 2-23 O 149/16
Landgericht Hagen, Urteil vom 18.10.2016, Az: 3 O 66/16
Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.11.2016, Az: 301 O 96/16
Landgericht Krefeld, Urteil vom 14.09.2016, Az: 2 O 72/16 und 2 O 83/1
Landgericht Lüneburg, Urteil vom 02.06.2016, Az: 4 O 3/16
Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016, Az: 23 O 23033/15
Landgericht München II, Urteil vom 15.11.2016, Az: 12 O 1482/16
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016, Az: 16 O 790/16
Landgericht Potsdam, Urteil vom 04.01.2017, Az: 6 O 211/16
Landgericht Regensburg, Urteil vom 21.11.2016, Az: 6 O 409/16 (3)
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az: 7 W 26/16

Viele Fahrzeuge, welche vom Abgasskandal und der Schummelsoftware betroffen sind, haben bereits keine Gewährleistung mehr, da seit dem Kauf mehr als 2 Jahre vergangen sind. Möglicherweise steht die Gewährleistung auch kurz vor dem Ablauf. Die Gewährleistungsansprüche bei Gebrauchtwagen können auf ein Jahr abgekürzt werden. Hier ist eine genaue Vertragsprüfung notwendig.

Die meisten Autohäuser haben die Fahrzeuge direkt von VW bezogen. Wegen des im Raum stehenden sittenwidrigen Verhaltens gilt für Schadensersatzansprüche gegenüber der VW-AG eine andere Verjährungsfrist. Sie beträgt drei Jahre und begann mit dem öffentlichen Bekanntwerden des Abgasskandals im Jahr 2015. Diese Ansprüche können also noch bis zum Ende des Jahres 2018 geltend gemacht werden.

Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages können erhebliche Kosten entstehen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit dem Bestandteil Vertragsrecht verfügen, so übernimmt die Kosten Ihre Versicherung im vertraglich vereinbarten Umfang.

Zur Zeit zögern viele Rechtsschutzversicherer noch bei der Kostenzusage für einen Prozess. Aber auch hier gibt es bereits mehrere Urteile, die eine Einstandspflicht der Versicherung bejaht haben.

Einige Entscheidungen haben wir für Sie bereitgestellt:

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.12.2016, Az: 22 O 73/16
Landgericht Köln, Urteil vom 10.11.2016, Az: 24 O 216/16
Landgericht Mosbach, Urteil vom 04.11.2016, Az: 2 O 62/16
Landgericht Koblenz, Urteil vom 29.09.2016, Az: 16 O 70/16
Landgericht Münster, Urteil vom 29.09.2016, Az: 115 O 117/16
Landgericht Köln, Urteil vom 22.06.2016, Az: 20 O 62/16
Landgericht Baden Baden, Urteil vom 30.05.2016, Az: 2 O 73/16

Ablauf der Klage

Der Ablauf bis zum engültigen Urteil ist ein langwierig, aber durchaus lohnenswert!

ca. 2 Wochen

Phase 1

Anbahnungsphase

Beratungsgespräch/Kontaktaufnahme
Sachverhalt mitteilen; Unterlagen vollständig übersenden
Deckungsanfrage bei Rechtsschutzversicherung

ca. 4-8 Wochen

Phase 2

Tätigkeit

Außergerichtliche Aufforderung
Reaktion der Gegenseite
Besprechung des weiteren Vorgehens

ca. 6-12 Monate

Phase 3

1. Instanz

Klage
Deckungsanfrage bei Rechtsschutzversicherung für I. Instanz
Klage wird vom Gericht dem Gegner zugestellt
Schriftverkehr der Parteien
Termin wird vom Gericht bestimmt
Beweisaufnahme (Zeugenanhörung und ggf. Sachverständigengutachten) erforderlich
Urteil

ca. 8 - 12 Monate

Phase 4

Berufungsverfahren 2. Instanz

Berufung wird vom Gericht dem Gegner zugestellt
Deckungsanfrage bei Rechtsschutzversicherung für II. Instanz
Rechtsmittel einlegen
Schriftverkehr der Parteien
Termin wird vom Gericht bestimmt
Ggf. neue Beweisaufnahme (Zeugenanhörung und Sachverständigengutachten) erforderlich
Urteil

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Martin Stolpe

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